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Ausgangspunkt der Entfernungsberechnung:
Dinkelsbühl Gerichtsbarkeit Hexenverfolgung - Scharfrichterhaus (7)

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Scharfrichterhaus (7)

aufgenommen in Kategorie:
Rundgang Sehenswertes - Bauwerke/Denkmäler

Als Reichsstadt übte Dinkelsbühl seit Ende des 14. Jahrhunderts auch die Blutgerichtsbarkeit aus.

Maßgebend war dabei das erste gesamtdeutsche Strafgesetzbuch, die Constitutio Criminalis Carolina (kurz Carolina), auch Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. genannt. Sie zeichnete sich durch rücksichtslose Härte der Strafen und mannigfaltige Foltermethoden aus. Die Folter, das Abschlagen von Gliedern oder die Todesstrafe wurden vom Scharfrichter ausgeführt; die Henkersknechte vollzogen niedere Strafen zu „Haut und Haar.

Ab 1580 ist für Dinkelsbühl ein eigener Scharfrichter bezeugt, der seine Wohnung in diesem Haus am Muckenbrünnlein hatte.  Zuvor hatte man den Henker von befreundeten Nachbarstädten angemietet. So ist für das Jahr 1445 bezeugt, dass Henker Schabenkäs öfters nach Dinkelsbühl reiste und für eine Hinrichtung sechs Gulden erhielt.

Für die Jahre von 1420 bis 1753 sind 96 Hinrichtungen bekannt. Die Richter unterschieden zwischen Hinrichtungen durch den Strang für Diebe oder den Tod durch das Schwert für Mörder, Totschläger, Räuber oder Brandstifter. Mörderinnen und Ehebrecherinnen wurden ertränkt, als Hexen Verurteilte nach dem Köpfen auf dem Scheiterhaufen verbrannt.

Der Scharfrichter, seine Knechte und die ganze Familie gehörten zu den „unehrlichen Leuten“. Niemand wollte mit ihnen in Kontakt treten, die Kinder konnten keine „zünftige“ Lehre beginnen und Heirat in eine ehrbare Familie war ebenso ausgeschlossen. So bildeten sich mit der Zeit ganze „Scharfrichterdynastien“ heraus.

In der Georgskirche gab es ganz hinten unter der Orgelempore einen abgetrennten Platz, wo der Henker sitzen musste. Auch im Wirtshaus mussten er und seine Familie separate Plätze einnehmen. Ein städtischer Scharfrichter konnte jedoch ganz gut von seinem Einkommen leben. Er verrichtete zusätzlich für die Gemeinschaft absolut notwendige Arbeiten wie die des Abdeckers.

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